§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein nennt sich "Kevelaerer Eisenbahnfreunde und Modellbahner e.V."
- Der Sitz des Vereins ist Kevelaer.
§ 2 Rechtsform und Geschäftsjahr
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Geldern unter der Vereinsregister-Nr. 567 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins
- Der Verein "Kevelaerer Eisenbahnfreunde und Modellbahner e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Volksbildung, insbesondere im Rahmen der Jugendförderung und der Jugendpflege. Der Zweck wird vor allem verwirklicht durch Vermittlung von Erkenntnissen im Eisenbahnwesen. Dabei soll auch das Verständnis für die volkswirtschaft-liche Bedeutung der Eisenbahn geweckt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, und es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden:
- natürliche Personen mit gutem Leumund,
- juristische Personen.
- Die Aufnahme muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Jugendliche benötigen die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, die sie ihrem Antrag beifügen müssen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt. Dieser kann nur zum Ende des Kalenderjahres (Geschäftsjahres) durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Die schriftliche Erklärung muß 4 Wochen vor Ende des Kalenderjahres (Geschäftsjahres) dem Vorstand vorliegen.
- durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwider handelt, insbesondere gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstößt und die Normen des guten Anstands und der guten Sitte, die die Zusammenkünfte der Mitglieder regeln, mißachtet. Über den Ausschluß entscheidet nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Vorstand.
- durch den Tod einer natürlichen Person oder durch die Liquidation einer juristischen Person.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte, ausgenommen das Recht auf Anrufung der Mitgliederversammlung bei Ausschluß. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum dem Verein unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 5 Beiträge
- Der Club erhebt Mitgliedsbeiträge nach einer besonderen Beitragsordnung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Bei der Aufnahme in den Club wird außerdem eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Aufnahmegebühr entfällt beim Eintritt von Familienangehörigen der Clubmitglieder.
- Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr sind Bringeschulden.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- In jedem Geschäftsjahr findet mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
- Die Einladung zu der Versammlung erfolgt unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer.
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, sowie der Aufnahmegebühr
- endgültige Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
- auf Beschluß des Vorstandes
- auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 49% der Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.
- Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund zur Einberufung waren.
- Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens 2 Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
- Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie durch ein anwesendes Mitglied beantragt wird.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender)
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- dem Beisitzer
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und -- vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederversammlung - über den Ausschluß von Mitgliedern.
- Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden und, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
- Der Vorstand tagt nach Bedarf, oder wenn mindestens 3 seiner Mitglieder es beantragen. Die Sitzungen des Vorstandes sind vereinsöffentlich.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten - jeder für sich allein - den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Zur Unterstützung des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet werden. Über die Anzahl der Ausschußmitglieder und deren Berufung entscheidet der Vorstand.
- Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sind ehrenhalber tätig; nachgewiesene bare Auslagen werden ihnen auf Antrag erstattet.
- Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, so kann der Vorstand bis zur nächsten Neuwahl ein Vereinsmitglied als Ersatzmann in den Vorstand berufen.
- Freunde und Gönner des Clubs können durch die Entscheidung des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Der Vorsitzende überreicht jedem Clubmitglied nach bestätigter Aufnahme die Satzung des Vereins. Durch seine Unterschrift bestätigt das Mitglied den Empfang der Satzung und erkennt den Inhalt als rechtsverbindlich für seine Mitgliedschaft an.
- Der erste und zweite Vorsitzende haben das Recht, jederzeit Einblick in die Buchführung des Kassenwartes zu nehmen.
- Der Kassierer ist verpflichtet, nach üblichen kaufmännischen Richtlinien das Kassenbuch zu führen und ist für das Barvermögen verantwortlich.
§ 9 Auflösung des Vereins
Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat die Mitgliederversammlung, die diesen Beschluß herbeigeführt hat, zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Lebenshilfe für Behinderte Gelderland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 04.03.2009 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Kevelaer, den 16. März 2009